AGB

Präambel

Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Fotograf und Kunde erreicht werden.

I. Definitionen

Fotografische Arbeit
Der Ausdruck «fotografische Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer vom Fotografen für den Kunden gemäss der
zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.
Fotograf / Fotografen
Der «Fotograf» ist die für die Leistung der fotografischen Arbeit beauftragte Person, stellvertretend für Steve Plattner
Pro GmbH.
Kunde
Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische Arbeit bei Steve Plattner Pro GmbH bestellt.
Parteien
Die «Parteien» sind der Fotograf und der Kunde.
Exemplar der fotografischen Arbeit / Exemplar
Jede Wiedergabe der fotografischen Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf
Papier, Diapositiven, CD-ROMs, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen Arbeit» oder als
«Exemplar».

II. Leistung der fotografischen Arbeit

1. Vorbehältlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen Arbeit voll und ganz
dem Ermessen des Fotografen überlassen. Insbesondere steht ihm die alleinige Entscheidung über die
technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu.
2. Bei der Ausführung der fotografischen Arbeit kann der Fotograf Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen.
3. Die Fotoapparate und –Materialien sowie die sonstigen Geräte, die für die fotografische Arbeit nötig sind, werden
vom Fotografen besorgt.
4. Vorbehältlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur
fotografischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
5. Verschiebt der Kunde eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor ihrem Termin auf ein späteres Datum oder
kommt er seinen Verpflichtungen gemäß Ziffer II.4. nicht nach, so hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits
angefallenen Kosten (inkl. Drittkosten). Zusätzlich steht ihm eine Entschädigung zu. Diese bemisst sich auf 50%
des Honorars, welches gemäß Vereinbarung für die Ausführung der ausgefallenen Aufnahmesitzung geschuldet
wäre.
6. Die Regel der Ziffer II.5 gilt auch, wenn eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Tage vor Beginn der
Aufnahmesitzung wegen ungünstiger Wetterverhältnisse auf ein späteres Datum verschoben wird.
7. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Falls der Kunde den Fotografen bittet, ihm die geleistete
fotografische Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden
über.
8. Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
9. Eine Akontozahlung in der Höhe von einem Drittel der Produktionskosten bleibt bei größeren Aufträgen
vorbehalten.
10. Die Lizenz für die erstellte fotografische Arbeit für die Verwendung durch den Kunden bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung vollumfänglich Eigentum des Fotografen.
11. Die analog oder digital hergestellte fotografische Arbeit, insbesondere RAW-Dateien, bleiben in jedem Falle
Eigentum des Fotografen. Die fotografische Arbeit wird ausschließlich im Sinne des Urheberrechts für eine
definierte Verwendung zur Verfügung gestellt.

III. Haftung des Fotografen

1. Der Fotograf haftet, einschließlich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die
Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten seiner Angestellten und Hilfspersonen.
2. Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu
machen, ansonsten gilt die fotografische Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend
gemacht werden.
3. Teilt der Fotograf dem Kunden Passwörter oder einen Link für den Daten-Download über FTP / Internet der
fotografischen Arbeit mit, hat der Kunde Benutzername und Passwort vertraulich zu behandeln. Der Kunde haftet
vollumfänglich bei Missbrauch für einen so entstandenen Schaden.
4. Der Fotograf kann nicht haftbar gemacht werden, falls er wegen höherer Gewalt (Unfall, Krankheit etc.) nicht zu
einer Aufnahmesitzung erscheinen kann.

IV. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Kunden

A. Im Allgemeinen
1. Der Kunde darf die fotografische Arbeit nur zu dem mit dem Fotografen vereinbarten Zweck verwenden. Jede
vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, dem Fotografen eine Entschädigung in der Höhe von
150% des gemäss SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bild-Agenturen und –Archive) dafür
geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
2. Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit dem Fotografen getroffenen Vereinbarung von der
fotografischen Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht
berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung der fotografischen Arbeit zu überlassen.
3. Der Kunde hat bei der mit dem Fotografen bestimmten Verwendung des Werks den Namen des Fotografen in
geeigneter Form zu erwähnen. Mit vorgestelltem Zeichen oder mit einem ähnlichen, mit dem Fotografen
vereinbarten Vermerk. Bei Weglassung des Vermerks schuldet der Kunde zusätzlich zum vereinbarten Honorar
eine Entschädigung im Umfang von 50% des Honorars, welches für die widerrechtliche Verwendung der
fotografischen Arbeit gemäss SBF-Tarif zu bezahlen wäre.
4. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(URG) bleiben vorbehalten.
5. Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
6. Veränderung der fotografischen Arbeit durch Bildmontage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich
geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Fotografen gestattet.
7. Nach der Verwendung der fotografischen Arbeit ist unaufgefordert ein Belegexemplar an den Fotografen zu
senden.
8. Das vereinbarte Honorar ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn die dem Fotografen in Auftrag gegebene
Arbeit nicht verwendet wird.
B. Rechte Dritter
1. Wenn der Kunde dem Fotografen angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen Arbeit zu
fotografieren sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben
haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
2. Wenn der Kunde dem Fotografen Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im
Rahmen der fotografischen Arbeit fotografiert werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht
Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im
Rahmen der Verwendung der fotografischen Arbeit machen will.
3. Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich
der Kunde, dem Fotografen jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten
verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu
entschädigen.

V. Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen

1. Der Fotograf behält das Recht, die fotografische Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im
Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschließliche oder
nichtausschließliche Lizenz zur Verwendung der fotografischen Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der
fotografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Fotografen unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung
des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde,
der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich innerhalb von dreißig Tagen seit dem Bewilligungsgesuch
des Fotografen verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden.
2. Im Falle der Verwendung der fotografischen Arbeit durch den Fotografen im Sinne des vorstehenden Absatzes
hat sich der Fotograf zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der
Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.

VI. Referenzen

Der Fotograf hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei Ausstellungen und bei
Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem Kunden und auf die für ihn geschaffene
fotografische Arbeit hinzuweisen.